Die Kfz-Steuer im Wandel

Bei der Kraftfahrzeugsteuer handelt es sich um eine Bundessteuer, die ab 01. Juli 2014 zum Verantwortungsbereich Bundesfinanzverwaltung (Zollverwaltung) gehört, vor diesem Zeitpunkt oblag die Verwaltung dem Bundesministerium für Finanzen. Grundsätzlich gilt, dass sie für Fahrzeuge erhoben wird, die nach den gültigen Vorschriften als inländisch einzustufen sind und auch auf ausländische Fahrzeuge, falls diese im Inland verwendet werden. Hinzu kommen Sonderregelungen für die Oldtimer-Kategorie sowie den Betrieb mit roten Kennzeichen. Der Begriff “Fahrzeug“ definiert sich durch dessen  nicht dauernde schienengeführte Verwendung und gilt sinngemäß auch für entsprechende Anhänger.

Als Basis für die Festlegung des zu entrichtenden Steuerbetrag dient vor allem das Volumen des Hubraums bei Fahrzeugen, die mit Hubkolbenmotoren angetrieben werden, oder bei Fahrzeugen abweichender Bauweise das Gesamtgewicht unter zunehmender Berücksichtigung der Schadstoff- und Lärmemissionen. Analog zu den entsprechenden ermittelten Werten erfolgt die Einordnung in die verschiedenen Emissionsklassen.

 

Die bisherige für vor dem 01. Juli 2009 zugelassene Fahrzeuge gültige Kfz-Steuer setzte sich aus 3 Komponenten zusammen: die Größe des Hubraums, die Art des Motors (Benzin oder Diesel) und die Abgasnorm. Der Kraftstoffverbrauch (CO2-Ausstoß) wurde nicht berücksichtigt.

 

Bei der Neuregelung für ab 01.07.09 zugelassene Fahrzeuge wurden in die Berechnung des Steuerbetrages auch die Abgasnorm und die Kohlenstoffdioxidemission mit einbezogen. Mit dem Datum ihres Inkrafttretens galten die veränderten Kriterien für alle erstmalig zugelassenen Autos. Für Fahrzeuge, die zwischen dem 05. November 2008 und dem 30. Juni 2009 in Betrieb genommen wurden, konnte man in den Genuss der sogenannten „Günstigerregelung“ kommen, da die Finanzbehörde verglich, welche die billigere Lösung für den Halter wäre und die günstigere Version festsetzte. Vor dem 05. November 2008 verwendete Fahrzeuge blieben steuerlich unverändert.

 

Änderungen der Kfz-Steuer zum 1. September 2018

Inzwischen hat der Gesetzgeber für ab 01.09.2018 neuzugelassene Fahrzeuge die Regelung getroffen, dass der CO2-Wert nach der Berechnungsformel WLTP (weltweit einheitliches Testverfahren für leichtgewichtige Nutzfahrzeuge) berechnet wird, um zu realistischen Beurteilungskriterien hinsichtlich des Schadstoffausstoßes zu gelangen.  

Möglichkeiten der Steuerersparnis

Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist es statthaft, dass Fahrzeug durch geeignete Umrüstmaßnahmen in eine steuergünstigere Emissionsklasse zu bringen. Sinnvoll erschien dies vor allem bei älteren Euro-1-Modellen, die auf Euro-2-  oder D3-Standard umgebaut wurden. Die Steuerersparnis ist nach Durchführung dieser Maßnahme beträchtlich. Ein Wechsel des Katalysators   - bei Otto- und Diesel-Motoren - sollte bei älteren Autos immer in Betracht gezogen werden, da sich auch ein hoher Anschaffungspreis durch die geringere Steuer relativ schnell ausgleicht und als Nebeneffekt der Wiederverkaufswert steigt.

 

Auf die  Höhe der Steuersätze für Otto- und Diesel-Motoren, die stark unterschiedlich sind, soll hier  nur für die neueren seit 1. Juli 2009 in Betrieb genommenen (Euro 3, D3 oder besser) eingegangen werden: Beim Otto-Motor gelten 2 € pro 100 cm³,  für Dieselaggregate 9,50 €. Hinzu kommen in beiden Fällen der jeweilige CO2-Zuschlag sowie bei beiden einheitlich  2,00 € je g/km oberhalb festgelegter Freigrenzen. Ältere Fahrzeuge kosten nach den bestehenden Bestimmungen erheblich mehr, Informationen darüber erhält man unter anderem auch von Autoverwertungsbetrieben wie der Autoverwertung Dresden.

 

Die Diesel-Motoren sind seit geraumer Zeit in die Diskussion geraten. Vormals als vermeintlich saubere und vergleichsweise preisgünstige Alternative gepriesen, beherrschen nun Feinstaubbelastung und unrealistische Abgasuntersuchungsmethoden einen Teil der Medien. Es muss sich erst zeigen, inwieweit sich dieser negative Effekt langfristig auf diese Modellreihe auswirken wird  und ob beispielsweise Weiterentwicklungen bei den Partikelfiltern eine Trendwende bewirken könnten.

Die Bedeutung von Kohlendioxid

Treibhausgas Kohlendioxid  ist, um es salopp zu sagen, in aller Munde, auch wenn man es weder sehen noch riechen kann. Sein bis zu Beginn des Industriezeitalters enthaltener Prozentsatz in der Atmosphäre bewirkte durch den ihm eigenen Treibhauseffekt einen Idealzustand für die Lebensbedingungen der Fauna und Flora. Mit der Industrialisierung begann der Mensch gewaltige und fortlaufend  zunehmende Mengen an fossilen Energieträgern, vor allem in Form von Kohle und Erdöl, zu verbrennen und erhöhte dadurch kontinuierlich den Anteil dieses Treibhausgases. Dadurch – und da sind sich nicht nur Experten einig – werde sich langfristig eine Erhöhung der globalen Durchschnittstemperatur ergeben, mit dramatischen Folgen. Und da diese Entwicklung, wohl zu recht als das drängendste Problem angesehen wird, wurden auch die Kriterien der Kfz-Steuer entsprechend neu gestaltet, denn man schätzt, dass immerhin ca. 20% des emittierten Kohlendioxids durch den Straßenverkehr verursacht wird und versucht richtigerweise an dieser Stelle den Hebel anzusetzen. 

 

Wie sich die Kfz-Steuer-Erhebung in Zukunft weiterentwickeln wird, bleibt auch im Hinblick auf die beschlossene Pkw-Maut-Gesetzgebung offen. Die Aussage, deutsche Autofahrer sollten durch deren Einführung keineswegs zusätzlich finanziell belastet werden, steht im Raum und wird zu gegebener Zeit auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen sein.